Die Vereinssatzung ist die rechtliche Grundlage eines jeden Vereins.

Alle wesentlichen Dinge sind hier geregelt.

 

Satzung

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Projekt–Benin am Ratsgymnasium Bielefeld e.V.“

Er ist eingetragen im Vereinsregister Amtsgericht Bielefeld, VR 4291.

Der Sitz des Vereins ist Bielefeld.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist

1. die Förderung von Erziehung und Schul- und Berufsausbildung sowie der Gesundheitspflege für mittellose Menschen in Benin,

2. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Förderung dieser Zwecke, insbesondere für die Unterhaltung einer Schule und einer Krankenstation in Benin.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Kosten.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Die schriftliche Austrittserklärung ist nur mit einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres zulässig.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten oder die Nichtzahlung von mindestens zwei Jahresbeiträgen trotz zweifacher Mahnung.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich per Einschreiben bekannt zu geben. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an ein Mitglied des Vorstands zu richten ist. Über die Berufung wird in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung entschieden.

 

§ 6 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

Personen unter 18 Jahren sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

die Mitgliederversammlung und

der Vorstand.

 

 

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

Wahl und Abberufung des Vorstandes

Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes

Wahl der KassenprüferInnen

Festsetzung von Beiträgen

Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

 

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Anschrift gerichtet ist.

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Diese muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

 

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 11 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens vier und höchstens sieben natürlichen Personen, nämlich dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, dem/der KassiererIn, dem/der SchriftführerIn und gegebenenfalls drei weiteren Vorstandsmitgliedern.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/dem 1. Vorsitzenden oder der/dem 2. Vorsitzenden vertreten.

 

§ 12 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

 

§ 13 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

Einberufung der Mitgliederversammlung

Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

Buchführung

Erstellung eines Jahresberichts

Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Im Übrigen gibt er sich eine Geschäftsordnung.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Bildung und Erziehung.